§ 3 – Steuern, steuerliche Nebenleistungen
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. (2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. (3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Steuerliche Nebenleistungen sind Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, normal normal Verspätungszuschläge nach § 152, normal normal Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, normal normal 3a. Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, normal normal Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, normal normal Säumniszuschläge nach § 240, normal normal Zwangsgelder nach § 329, normal normal Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, normal normal Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, normal normal Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und normal normal Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes. normal normal normal 6.5 arabic (5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
Kurz erklärt
- Steuern sind Geldleistungen, die ohne direkte Gegenleistung von einem öffentlichen Gemeinwesen erhoben werden, um Einnahmen zu erzielen.
- Realsteuern umfassen die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
- Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gelten ebenfalls als Steuern gemäß diesem Gesetz.
- Steuerliche Nebenleistungen beinhalten verschiedene Gebühren und Zinsen, die bei verspäteter Zahlung oder anderen Umständen anfallen können.
- Die Einnahmen aus Zinsen und Kosten werden unterschiedlichen Körperschaften zugewiesen, je nach Art der Steuer oder Gebühr.